Aufwandsverzichtsspenden: Neue Vorgaben durch den Bund
Die gesetzliche Regelung nach § lOb Abs. 3 Satz Sund 6 EStG lässt sogenannte Aufwandsverzichtsspenden grundsätzlich zu. Die Finanzverwaltung geht jedoch offenbar im Verhältnis des Spendenempfängers, also des gemeinnützigen Vereins, z. B. zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass Leistungen von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern und Förderer des Vereins unentgeltlich und ohne Aufwandsersatzanspruch erbracht werden. Diese so aufgestellte Vermutung ist allerdings widerlegbar:

Liebe Schachfreunde,